Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns Holzträume Karl Simek GmbH (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft tätigt, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.
- Mitarbeiter des Lieferanten sind nur im Rahmen ihrer schriftlich erteilten Vollmacht vertretungsberechtigt. Mündliche Auskünfte vor Vertragsabschluss stellen keine bindenden Angebote dar. Mündliche Vereinbarungen werden verbindlich, sobald eine Partei diese schriftlich bestätigt und die andere Partei nicht innerhalb von fünf Werktagen widerspricht.
Vertragsabschluss Fernabsatz
- Vertragsabschluss außerhalb des Fernabsatzes/Kostenvoranschläge/Allgemeines zum Vertragsabschluss
- Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt. Mündliche Auskünfte und Informationen in der Vertragsanbahnungsphase stellen keine bindenden Vertragsangebote dar.
- Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt diesfalls kein Vertrag zustande.
- Kostenvoranschläge sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich als „unverbindlich“ oder „ohne Gewähr“ gekennzeichnet. Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen behalten wir uns Abweichungen vor, über die wir Sie unverzüglich informieren, sofern eine beträchtliche Überschreitung unvermeidlich wird.
Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist grundsätzlich unentgeltlich. Nur wenn die Erstellung aufgrund besonderer Detailplanungen, umfangreicher Berechnungen oder Besichtigungen einen erheblichen Aufwand erfordert, wird ein Entgelt berechnet. In diesem Fall werden Sie vor Beginn der Arbeiten über die voraussichtliche Höhe des Entgelts informiert. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 30 Tage ab Abgabedatum gebunden. - Unsere Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen und auf Grundlage der uns bekannten oder erkennbaren Umstände erstellt. Soweit Sie uns bei Auftragserteilung relevante Informationen nicht mitteilen, können wir diese nicht berücksichtigen.
Ergibt sich während der Durchführung des Auftrags, dass die ursprünglich kalkulierten Kosten unvermeidlich und beträchtlich überschritten werden, informieren wir Sie unverzüglich schriftlich über:
- Die Gründe für die Kostenüberschreitung
- Die voraussichtliche Höhe der Mehrkosten
- Die Möglichkeit, Teilleistungen abzunehmen
Bei unvermeidlicher beträchtlicher Überschreitung des Kostenvoranschlags können Sie gemäß § 1170a Abs 2 ABGB unverzüglich nach Empfang unserer Verständigung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall haben wir Anspruch auf einen verhältnismäßigen Teil der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.
Stimmen Sie der Kostenüberschreitung zu, führen wir die Arbeiten wie vereinbart fort. Sollten Sie binnen angemessener Frist (mindestens zwei Wochen ab Zugang unserer Information) nicht reagieren, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Bis zu Ihrer Entscheidung ruhen die Arbeiten.
- Bei der Verwendung von Naturmaterialien (insbesondere Massivholz, Echtholzfurniere, Naturstein, Leder) sind materialbedingte Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur und Oberfläche naturgegeben und stellen keine Mängel dar.
Bei Möbeln und Holzerzeugnissen: ± 2% der angegebenen Maße, höchstens jedoch ± 5 mm
Bei Längen über 2 Meter: ± 3% der angegebenen Maße, höchstens jedoch ± 10 mm
Diese Toleranzen entsprechen der DIN 68126 bzw. den üblichen Branchengepflogenheiten
Natürliche Farbvariationen bei Holz entsprechend der jeweiligen Holzart und Sortierung sind üblich.
Bei Nachbestellungen können aufgrund unterschiedlicher Produktionschargen Farbabweichungen von bis zu ΔE = 3 (gemäß CIE Lab) auftreten.
Wir empfehlen daher, bei absehbaren Nachbestellungen einen ausreichenden Vorrat zu bestellen.
Die natürliche Maserung, Astigkeit und Struktur von Holz variiert von Stück zu Stück.
Einzelne kleine Astlöcher, Farbstreifen oder Strukturunterschiede sind bei Naturholz charakteristisch und kein Mangel.
Abweichungen, die die Funktionalität oder Nutzbarkeit des Produkts beeinträchtigen, sind von dieser Regelung nicht erfasst und können als Mangel geltend gemacht werden.
Rücktrittsrecht
- Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn
- der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
- für den der Verbraucher unter den in Z. 1 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
- der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
- der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt;
- der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
- der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht unter Z. 1. – 5. Fällt.
Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,
- wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
- wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
- bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
- bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. Z. 1. – 5. über
- Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
- Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (Z. 1.- 4.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlendem Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.
- Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus unseren Rücktrittsbelehrungen.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Angebote stehen allen Kunden in Österreich offen.
- Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.
- Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
- Bei Vertragsabschlüssen, die nicht über den Online-Shop abgeschlossen wurden, sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – 50 % der Auftragssumme bei Beauftragung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind sofort fällig.
- Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.
- Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
Reparaturen
- Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages die Reparatur einer Sache des Kunden, so gilt hierfür Folgendes:
- Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich der Lieferant auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Lieferanten nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.
- Der Kunde hat dem Lieferanten alle für die Reparatur der Sache erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis des Lieferanten fällt. Insbesondere hat der Kunde dem Lieferanten eine umfassende Fehlerbeschreibung zu übermitteln und ihm sämtliche Umstände mitzuteilen, die ursächlich für den festgestellten Fehler sein können.
- Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde die zu reparierende Sache auf eigene Kosten und Gefahr an den Sitz des Lieferanten zu versenden. Der Lieferant empfiehlt dem Kunden hierfür den Abschluss einer Transportversicherung. Ferner empfiehlt der Lieferant dem Kunden, die Sache in einer geeigneten Transportverpackung zu versenden, um das Risiko von Transportschäden zu reduzieren und den Inhalt der Verpackung zu verbergen. Über offensichtliche Transportschäden wird der Lieferant den Kunden unverzüglich informieren, damit dieser seine ggf. gegenüber dem Transporteur bestehenden Rechte geltend machen kann. Die Rücksendung der Sache erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe der Sache an eine geeignete Transportperson am Geschäftssitz des Lieferanten auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden wird der Lieferant für die Sache eine Transportversicherung abschließen.
- Diese Bestimmungen beschränken nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden im Falle des Kaufs bzw. Bestellung einer Ware vom Lieferanten.
- Für Mängel der erbrachten Reparaturleistung haftet der Lieferant nach den Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung.
- Der Lieferant hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies dem Lieferanten aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Lieferant dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufene Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
Lieferbedingungen
- Bei Selbstabholung informiert der Lieferant den Kunden zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Kunde die Ware nach Absprache mit dem Lieferanten am Sitz des Lieferanten abholen.
Eigentumsvorbehalt
- Gegenüber dem Kunden behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware/dem gelieferten Werk vor.
Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:
- Für Unternehmer
- begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
- hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
- beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
- gilt die gesetzliche Rügepflicht gem § 377 UGB sowohl für Waren und Dienstleistungen
- Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferanten hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
- Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Kunden
- Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung/Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde dem Lieferanten alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken in den vom Lieferanten vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen und ihm die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde erklärt und übernimmt die Verantwortung dafür, dass er das Recht besitzt, die dem Lieferanten überlassenen Inhalte zu nutzen. Er trägt insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.
- Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferanten diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist.
- Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung und die Planung und/oder design der Ware, so unterliegen sowohl Pläne, Zeichnungen etc. als auch die hergestellte Ware selbst dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes und sämtlichen Bestimmungen des gewerblichen Rechtschutzes. Jegliche Verwertung, Nutzung und Bearbeitung der Pläne und Zeichnungen sowie eine Nach- oder Abbildung der Ware ohne Zustimmung des Lieferanten ist dem (potenziellen) Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
Besondere Bedingungen für Montage-/Einbauleistungen
- Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung, Montage bzw. den Einbau der Ware beim Kunden sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Aufmaß), so gilt hierfür Folgendes:
- Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich der Lieferant auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Lieferanten nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.
- Der Kunde hat dem Lieferanten die für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis des Lieferanten fällt.
- Der Lieferant wird sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden in Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die geschuldete Leistung zu vereinbaren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Lieferant bzw. das von diesem beauftragten Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Kunden hat.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der hergestellten und gelieferten Ware geht erst mit der Beendigung der Montagearbeiten und der Übergabe an den Kunden auf den Kunden über.
Haftung
- Wir haften unbegrenzt bei:
- Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
- Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz
- Arglistigem Verschweigen von Mängeln
- Ausdrücklichen Garantiezusagen
- Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wichtiger Vertragspflichten (z.B. rechtzeitige Lieferung mangelfreier Ware) und nur für vorhersehbare Schäden.
- Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Wir prüfen Ihre Angaben im Rahmen unserer fachlichen Möglichkeiten und weisen Sie auf erkennbare Fehler, Unklarheiten oder Risiken hin. Bei Zweifeln fragen wir bei Ihnen nach.
Bitte beachten Sie: Trotz unserer Fachkunde können wir nicht für die grundsätzliche Richtigkeit Ihrer Maßangaben garantieren. Insbesondere können wir vor Ort nicht erkennbare Gegebenheiten (z.B. versteckte Leitungen, Wandstärken) erst bei Arbeitsbeginn feststellen.
Stellen wir fest, dass Ihre Angaben offensichtlich fehlerhaft oder unvollständig sind (z.B. unrealistische Maße, widersprüchliche Angaben, fehlende wesentliche Informationen), informieren wir Sie unverzüglich und bitten Sie um Klärung.
Stellt sich nach Arbeitsbeginn heraus, dass Ihre Angaben nicht zutreffen und deshalb zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, informieren wir Sie unverzüglich über:
- Die Art der erforderlichen Mehrarbeiten
- Die voraussichtlichen Mehrkosten
- Die Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin
Sie haben dann folgende Möglichkeiten: a) Zustimmung zu den Mehrarbeiten und Mehrkosten b) Beauftragung einer alternativen, kostengünstigeren Ausführung c) Abnahme der bereits erbrachten Teilleistungen und Abbruch der weiteren Arbeiten
Bis zu Ihrer Entscheidung ruhen die Arbeiten. Entstandene Kosten für bereits erbrachte Leistungen werden anteilig berechnet, wenn Sie den weiteren Arbeiten nicht zustimmen.
Mehrkosten können nur dann von uns verlangt werden, wenn die Abweichung von Ihren Angaben für uns bei der Auftragsannahme nicht erkennbar war und Sie hierüber auch nicht hätten aufklären müssen.
Wir bitten Sie, auf unsere Anfragen binnen 10 Werktagen zu antworten. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten können (z.B. wegen Urlaub), teilen Sie uns bitte einen späteren Termin mit. Erhalten wir längere Zeit (mehr als 4 Wochen) keine Rückmeldung, obwohl wir Sie mehrfach kontaktiert haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig abzurechnen.
- Mitwirkungspflicht: Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
- Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
- Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
- Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
- Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
- Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
- Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
- Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung.
Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart.